Kündigung des Energieversorgers - welche Rechte habe ich als Verbraucher?

Die steigenden Preise für Gas und Strom sind spätestens seit dem Jahreswechsel 2021/2022 ein gesellschaftliches Dauerthema. Zu den ökonomischen Gründen für diese zunehmend prekärer werdende Situation gehören steigende Strompreise im Großhandel, der sukzessive Atom- und Kohleausstieg, steigende CO2-Preise sowie eine ganz allgemeine weltweite Knappheit dieser fossilen Ressourcen.

Diese Probleme betreffen in erster Linie die Energieversorger und erst mit deutlichem Zeitverzug die Endverbraucher in jedem einzelnen Haushalt. Energieanbieter haben üblicherweise langfristige Verträge mit ihren eigenen Lieferanten die Endverbraucherverträge hingegen sind in den allermeisten Fällen Jahresverträge. Sie sind nicht an das Kalenderjahr gebunden, sondern werden auch unterjährig abgeschlossen.

Der Energieliefervertrag für Strom und Gas zwischen Versorger und Endverbraucher ist mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten ein schuldrechtlicher Vertrag des Zivilrechts.

  • Pflicht des Energieanbieters ist die Lieferung der vereinbarten Menge und Qualität an Strom und Gas
  • Pflicht des Energieverbrauchers ist die pünktliche sowie ungekürzte Bezahlung mit Abschlag und Endabrechnung

Die Preisexplosion betrifft zuerst und direkt die Versorger. Sie müssen im Einkauf deutlich mehr bezahlen als sie aufgrund der Jahresverträge mit ihren Kunden tatsächlich an Einnahmen generieren können. Bei laufenden Verträgen weniger oder gar keine Energie zu liefern wäre ein hier in Deutschland kaum vorstellbarer Vertragsbruch. Außerdem würde das nur vordergründig helfen, da auch die Energieunternehmen aufgrund ihrer eigenen langfristigen Verträge zur Abnahme der georderten Energie verpflichtet sind.

Fazit: Die Energieversorger stecken in einer bedrohlichen Liquiditätsklemme. Sie haben deutlich höhere Ausgaben, die sie nicht decken können von einem Gewinn ganz zu schweigen. So kündigen sie die Lieferverträge von zigtausenden Endverbrauchern. Ab sofort liefern sie weder Strom noch Gas, bekommen aber im Gegenzug auch keine Einnahmen aus den gekündigten Lieferverträgen. Dennoch haben sie ihr „Minusgeschäft“ gestoppt. Die Abnahmeverträge für Strom und Gas gegenüber ihren Lieferanten erfüllen sie oder verkaufen sie an Mitbewerber, ebenso wie die Energie selbst und das oftmals noch mit Gewinn.

Das Nachsehen hat, wie so oft, auch hier der Bürger als Endverbraucher.

Grundversorgung ist gesichert – aber zu welchem Preis?

Für ihn ist nicht die Energieversorgung, sondern der Energiepreis das Problem. Der örtliche Grundversorger ist rechtlich dazu verpflichtet, übergangslos die Versorgung mit Strom und Gas sicherzustellen. Das tut er auch allerdings zu dem deutlich höheren Grundversorgungspreis gegenüber den bislang niedrigen Wahltarifen.

Der Endverbraucher hat keine Wahl. Er muss zunächst den Grundtarif nehmen und dafür bezahlen bis es ihm nach einigen Wochen oder Monaten gelingt, bei seinem Grundversorger oder einem Mitbewerber den neuen Jahresvertrag für einen günstigeren Wahltarif abschließen zu können. Das ist heutzutage nicht so einfach bis kaum möglich. Viele seriöse Energieversorger schützen ihre langjährigen Bestandskunden dahingehend, dass sie deren Wahltarife möglichst stabil halten und keine Verträge für Strom und Gas mit Neukunden abschließen.

Schadenersatz geltend machen – mit welchen Aussichten auf Erfolg?

Der Endkunde als Verbraucher wird auch in dieser Situation die bittere Erfahrung machen, dass er zwar recht hat, aber oft nicht schnell sein Recht auch bekommt.

  • Gemäß § 823 BGB besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Der Energieversorger ist dazu verpflichtet, den durch ihn mit der Kündigung schuldhaft verursachten Sach- und Vermögensschaden zu ersetzen. Steigende Preise sind kein Kündigungsgrund.
  • Seinen Schadenersatz muss der Endverbraucher als Geschädigter rechtlich geltend machen. Für ihn bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Kosten- und Zeitaufwand für die Rechtsberatung und einen möglichen Rechtstreit.
  • Währenddessen entstehen dem Endverbraucher laufende Mehrkosten bei seinem neuen Energieversorger in der Zeit der Grundversorgung sowie für den Zeitraum bis zum Ende der Vertragslaufzeit mit dem bisherigen Energieunternehmen.
  • Der Rechtsweg mit einem Mahnbescheid und anschließendem Gerichtsverfahren dauert erfahrungsgemäß mehrere Monat.

Wenn in der Zwischenzeit der bisherige Energieversorger eine Insolvenzeröffnung beantragt, dann gehört jeder betroffene Endverbraucher zu den tausenden Insolvenzgläubigern, die so gut wie keine Chance haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

So bitter es auch klingt: Der Endverbraucher hat das Nachsehen!

Der jährliche Anbieterwechsel gehört mittlerweile eher der Vergangenheit an. Viele Energieanbieter legen zunehmend mehr Wert auf zuverlässige Dauer- und Stammkunden, als auf kurzfristig mit Rabatten und Sonderaktionen erkaufte Neukunden.