Mit dem Verkauf von Sachen bei eBay lässt sich Geld verdienen, doch als Verkäufer - privat oder gewerblich - hat man zunächst einmal gewisse Vorgaben zu beachten. Dies beginnt schon bei der Angebotserstellung, beispielsweise beim Fotografieren von dem zu verkaufenden Gegenstand. Nicht selten werden selber gar keine Fotos gemacht, sondern aus dem Internet Fotos vom Hersteller oder von einem Konkurrenten kopiert und für das eigene Angebot verwendet. So verlockend es auch erscheint, bereits bestehende und möglicherweise professionell gefertigte Fotos zu verwenden, so problematisch kann dies auch ausgehen. Die Fotos fallen in den Bereich des Urheberrechts und damit kann es für den Verkäufer teuer werden, falls sich der Urheber meldet.
Auch bei der Anpreisung seines zu verkaufenden Artikels sollte man keine ganzen Artikelbeschreibungen von anderen Verkäufern kopieren, denn auch hier gilt das Urheberrecht.
Bei nicht zutreffenden Beschreibungen kann man als eBay-Verkäufer Probleme bekommen.
Wer leichtfertig nicht zutreffende Beschreibungen seines Artikels veröffentlicht um sein Angebot von anderen abzuheben, muss mit Beschwerden der Käufer rechnen. Wer seinen Artikel beispielsweise als „neuwertig“ beschreibt, sollte sich vorher über die Bedeutung des Wortes im Klaren sein, auch wenn er seinen Artikel „hochloben“ möchte. Neuwertig bedeutet für den Käufer, dass der Artikel „wie neu“ ist. Er hat keine Mängel, keine Gebrauchsspuren, kommt womöglich noch in der Originalverpackung oder mit Kassenzettel daher. Je nachdem an welchen Käufer man also gerät, kann die falsche Verwendung dieses Begriffs zu Problemen führen.
Selten kann man sein Angebot zurückziehen.
In manchen Fällen ist man als Online-Verkäufer darauf angewiesen, sein Angebot zurückzuziehen - also die Auktion vorzeitig zu beenden. Genehmigt wird dieser Vorgang von eBay aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So ein Fall liegt vor, wenn der zu verkaufende Artikel gestohlen wurde und keine Möglichkeit für den Verkäufer vorliegt, ihn wiederzuerlangen. In diesem Fall seien die Anmerkungen der eBay-Website ausreichend und können angewendet werden - so der Bundesgerichtshof.
In anderen Fällen ist es dem Verkäufer allerdings nicht gewährt seine Auktion zu beenden, sofern ein Angebot bereits eingegangen ist. In einem Urteil vom Amtsgericht Menden vom 24. August 2011 beschäftigte man sich mit dem Fall, dass ein Verkäufer parallel sein Fahrzeug bei eBay und bei mobile.de zum Verkauf angeboten hat. Als er bei mobile.de ein Angebot in Höhe von 750 Euro bekam, brach er die Auktion bei eBay - welche bei 605,99 Euro lag - einfach ab. Das Gericht entschied, der Kaufvertrag sei in dem Moment zustande gekommen, ab dem der Einstellende ein verbindliches Angebot bekommen habe. Ein Grund zum Abbruch der Auktion sei in keinem Fall gegeben. Daher konnte der Verkäufer das Angebot bei mobile.de nicht annehmen und musste dem Bieter mit dem höchsten Gebot das Fahrzeug verkaufen.