Vor- und Nachteile von Pflichtteilsstrafklauseln

Pflichtteilsstrafklauseln sind in gemeinsamen Testamenten von Ehegatten weit verbreitet.

Sie besagten im Grundsatz, dass ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll.

Aus der Regelung geht eigentlich schon hervor, dass diese nur Sinn macht, wenn es mindestens zwei Kinder gibt, die Schlusserben sind. Trotzdem findet sich die Regelung auch immer wieder in Testamenten mit nur einem Kind. Wenn also dieses Einzelkind der einzige Schusserbe ist und aufgrund der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nach dem Tod des Erstverstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, wer erbt dann?

Wenn man das tatsächlich möchte, sollte zumindest ein Ersatzschlusserbe bestimmt werden.

Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben ist in eigentlich nur dort sinnvoll, wo die gesetzliche Erbfolge zu Liquiditätsproblemen des überlebenden Ehegatten führen kann. Insbesondere, wenn ein Verkauf des Familieneigenheims drohen könnte.

Der Erbteil des Erstversterbenden bleibt den Kindern zunächst entzogen

In diesen Fällen besteht jedoch meist auch die Gefahr, dass das Haus verkauft werden muss um eine eventuelle Heimunterbringung des überlebenden Ehegatten zu finanzieren. Dabei besteht dann aber die Gefahr, dass das Vermögen aus dem Verkauf des Hauses aufgebraucht wird. Auch wenn dem nicht so ist, zum Beispiel weil der monatliche Fehlbetrag relativ gering ist, bleibt der Erbteil des Erstversterbenden den Kindern zunächst entzogen. Beide Fälle sind meist nicht gewollt und vermeidbar. So kann man den Kindern anstatt die übliche Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, ein Vermächtnis in Höhe ihres Erbteils hinterlassen, welches erst auszuzahlen ist, wenn das Familieneigenheim verkauft wird. Gleichzeitig kann man anordnen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils das betreffende Kind nicht nur das Vermächtnis verliert, sondern auch nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhält.

Der Unterschied zur ersten Regelung besteht darin, dass die Kinder, sofern das Haus verkauft werden muss, ihren Erbteil erhalten. Es besteht nicht das Risiko, dass dieser für die Pflegekosten des anderen Elternteils verbraucht wird. Darüber hinaus sind die Kinder in dieser Situation meistens selbst bereits in der Nähe des Rentenalters. Insofern ist es schon sinnvoll, wenn sie ihr Erbe zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem sie es noch für etwas anderes als die eigene Pflege ausgeben können.

Jüngere Ehegatten können die Regelung verwenden, um die Auszahlung des Erbteils auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder, den Ausbildungsabschluss oder auch auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteiles zu legen.

Die Vor- und Nachteile müssen im Einzelfall genau geprüft werden. Insoweit sind die dargestellten Regelungen auch nur beispielhaft.

Ich kann daher wiederum nur eine fundierte fachliche Beratung dringend empfehlen.