Arbeitszeitbetrug am Arbeitsplatz: Wann die Kündigung droht

Im Allgemeinen wird als Arbeitszeit die Zeitspanne betrachtet, in der ein Arbeitnehmer die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Leistung erbringt oder zur Verfügung steht. Diese wird entweder über einen Tarifvertrag oder individuellen Arbeitsvertrag fixiert und im Regelfall in Stunden pro Woche angegeben. Zu unterscheiden ist dabei die aktive Arbeitszeit für die tatsächliche Ausführung von Tätigkeiten und die Bereitschaftszeit, in der sich Arbeitnehmer für den Arbeitgeber bereithalten müssen. Außerdem gehören Überstunden, die über die reguläre, vertraglich fixierte Stundenzahl hinausgehen, zur Arbeitszeit.

Was ist unter Arbeitsbetrug zu verstehen?

Dieser Sachverhalt bezieht sich auf betrügerische und unehrliche Handlungen von Arbeitgebern oder -nehmern im Kontext der Beschäftigung. Der Tatbestand des Betrugs kann dabei von falschen Angaben im Lebenslauf bei der Bewerbung über Diebstahl bis zu Bestechung am Arbeitsplatz reichen.

Was ist Arbeitszeitbetrug?

Folglich stecken hinter Arbeitszeitbetrug unehrliche und betrügerische Handlungen etwa bei der Erfassung, Aufzeichnung oder Vergütung von Beschäftigungszeiten. Denn täuschen Mitarbeiter mutwillig oder vorsätzlich vor, während der Arbeitszeit zu arbeiten, tun dies aber nicht, verstoßen sie gehen die vertraglichen oder tarifrechtlichen Vereinbarungen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Falschangaben mündlich oder schriftlich wie innerhalb eines Zeiterfassungssystems getätigt werden. Betrug bei der Arbeitszeit kann ebenso jede andere Tätigkeit sein, die den Arbeitnehmer davon abhält, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Auch wenn der Toilettengang oder sich kurz mit einem Kollegen auszutauschen nicht in diese Kategorie fallen, stellen privates Surfen und Telefonieren, regelmäßiges und geplantes Zuspätkommen oder Raucherpausen, die nicht korrekt erfasst werden, einen Arbeitszeitbetrug dar. In der Theorie liegt der Betrug ab der ersten Minute vor.

Im Gegensatz zum Betrug handelt es sich bei einem Arbeitszeitverstoß um eine Situation, in der der Arbeitnehmer sich nicht an die vereinbarten Stunden hält, die geleistete Beschäftigungszeit aber korrekt angibt. Ein Beispiel hierfür ist das Zuspätkommen aufgrund von Stau, bei dem sich Beschäftigte anschließend ordnungsgemäß einstempeln.

Besonderheiten im Homeoffice

Homeoffice-Regelungen haben das Risiko, Beschäftigte zum Arbeitszeitbetrug zu verleiten. Die Arbeitszeit wird für private Zwecke genutzt, während der Computer läuft und Anwesenheit vortäuscht. Für Arbeitgeber ist es im Homeoffice viel schwerer Fehlverhalten nachzuweisen als bei Präsenztätigkeit. Auch wenn bei Verdachtsfällen die Möglichkeit besteht, Software zur Überwachung des Arbeitnehmers einzusetzen, werden derartige Nachweise vor Gericht oft nicht zugelassen.

Konsequenzen von Arbeitszeitbetrug

Arbeitgeber greifen zur Ahndung von Arbeitszeitbetrugsfällen zu verschiedenen Mitteln. Ist der Verstoß geringfügig, mit einer Verhaltensveränderung zu rechnen und das Vertrauensverhältnis nicht schwer missbraucht, ist eine Abmahnung häufigstes Mittel. Dabei wird der Mitarbeiter auf das Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert, es zu unterlassen. In vielen Fällen geht eine schriftliche Abmahnung einer Kündigung voraus. Dies ist jedoch kein Muss.

Härtere Mittel kommen zum Einsatz, wenn der Betrug erhebliche Ausmaße annimmt, zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und dem Unternehmen ein signifikanter, wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. In der Folge kann er zur verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen, fristlosen Kündigung kommen. Letztere ist die Ultima Ratio bei schweren Einzelfällen, bei der jedoch ab der Kenntnis des Arbeitszeitbetrugs innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden muss.

Urteile der Gerichte der vergangenen Jahre zeigen, dass Arbeitgeber einige Voraussetzungen erfüllen müssen, damit ihr Vorgehen vor Gericht standhält. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte etwa die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters wegen Arbeitszeitbetrug, der sich Pausen von 3,5 Stunden innerhalb von 1,5 Monaten erschlichen hat, indem er das Zeiterfassungsgerät ausgetrickst hat. Das LAG Köln erklärte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für gültig, der mehrfach 40 Minuten zu spät bei der Arbeit erschien, im Nachhinein jedoch einen fehlerhaften, rechtzeitigen Arbeitsbeginn dokumentiert hat. Anders war es im Fall eines Außendienstmitarbeiters, der Umwege zu seiner Privatwohnung für Toilettengänge machte. Das LAG Düsseldorf entschied zugunsten des Beschäftigten, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Auch die fristlose Kündigung, die ausgesprochen wurde, weil ein Mitarbeiter sich an vier Tagen einer Woche für einige Minuten vom Unternehmensgelände entfernt hat, ohne sich auszuloggen, wurde nach der Klage des Beschäftigten von Berliner Richtern gekippt.

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt

Auch wenn es eine Vielzahl von Zeiterfassungssystemen gibt und seit September 2022 eine Pflicht für alle Unternehmen besteht, die Beschäftigungszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen, schützt dies Arbeitgeber nicht vor Arbeitszeitbetrug. Je nach Einzelfall stehen Entscheidern verschiedene Mittel zur Verfügung, um dem Fehlverhalten zu begegnen.